Das Replikrecht muss aber in jedem Fall gewährt werden. Es setzt zwingend voraus, dass den Parteien ihre jeweiligen Eingaben gegenseitig zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten oder ob sie geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Es ist danach Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 139 I 189 E. 3.2).