dies unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Im Strafprozess ergeben sie sich aus Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und werden namentlich konkretisiert in Art. 109 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrensleitung Eingaben der Parteien prüft und den übrigen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Ob ausdrücklich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, liegt zwar im Ermessen der entscheidenden Behörde. Das Replikrecht muss aber in jedem Fall gewährt werden.