3. 3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dadurch begangen, dass das Regionalgericht ihm die Honorarnote des privatklägerischen Rechtsvertreters vor seinem Entscheid nicht zugestellt habe. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren; dies unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit.