BSG 162.11]). Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung – soweit die Dispositivziffern 2-4 betreffend – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.