Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 26. April 2018 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das Regionalgericht und die Privatklägerin liessen sich mit Eingaben vom 30. April 2018 und 2. Mai 2018 vernehmen. Hierauf replizierte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2018 und hielt an seinen Anträgen fest. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin reichte am 29. Mai 2018 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein. Die entsprechende Eingabe wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2018 den übrigen Parteien zugestellt.