Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 sowie die – mittlerweile auf CHF 6‘115.10 aufgelaufenen – Parteikosten der Privatklägerin wurden A.________ zur Bezahlung auferlegt (Dispositivziffern 2 und 4). Gegen die Ziffern 2-4 der Verfügung vom 5. April 2018 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. April 2018 Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung vorgenannter Ziffern sowie die Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3‘740.60 für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und dem Regionalgericht. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 26. April 2018 auf das Einreichen einer Stellungnahme.