Gleichzeitig auferlegte die Staatsanwaltschaft die diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 A.________ und verpflichtete ihn überdies zur Bezahlung der hälftigen Parteikosten der Privatklägerin (ausmachend CHF 3‘656.75). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft A.______