Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 157 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 5. April 2018 (PEN 17 878) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führte gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Ihm wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 23. September 2011 bis 16. Februar 2015 mehrfach gegen das im Rahmen der Trennungsverein- barung gerichtlich genehmigte Kontakt- und Rayonverbot zu seiner damaligen Ehe- frau C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) verstossen zu haben. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie einen Teil der Tatvorwürfe infolge Verjährung einzustellen und betreffend die anderen Vorwürfe einen Strafbefehl zu erlassen gedenke. Die Verfahrenseinstellung infolge Verjährung erfolgte am 4. Januar 2018 für rund die Hälfte der Anzeigen, konkret betreffend die Tatvorwürfe vom 23. September 2011 bis 23. September 2014. Gleichzeitig auferlegte die Staatsanwaltschaft die diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 A.________ und verpflichtete ihn überdies zur Bezahlung der hälftigen Parteikosten der Privatklägerin (ausma- chend CHF 3‘656.75). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Zeitraum vom 1. November 2014 bis 16. Februar 2015 schuldig und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Busse von CHF 2‘000.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 300.00 und der hälftigen Parteikosten der Privatklägerin, ausmachend ebenfalls CHF 3‘656.75. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 erhob A.________, verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, vollumfänglich Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt dar- aufhin am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 19. Oktober 2017 zur Durch- führung eines Hauptverfahrens an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfol- gend: Regionalgericht). Dieses stellte am 5. April 2018 das Verfahren gegen A.________ wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung ebenfalls ein. Eine Entschädigung sprach das Regionalgericht A.________ nicht zu (Dispositivziffer 3). Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 sowie die – mittlerweile auf CHF 6‘115.10 aufgelaufenen – Parteikosten der Privatklägerin wurden A.________ zur Bezahlung auferlegt (Dispositivziffern 2 und 4). Gegen die Ziffern 2-4 der Verfügung vom 5. April 2018 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. April 2018 Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung vorgenannter Ziffern sowie die Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3‘740.60 für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und dem Regionalgericht. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 26. April 2018 auf das Einreichen ei- ner Stellungnahme. Das Regionalgericht und die Privatklägerin liessen sich mit Eingaben vom 30. April 2018 und 2. Mai 2018 vernehmen. Hierauf replizierte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2018 und hielt an seinen Anträgen fest. Der Rechts- vertreter der Privatklägerin reichte am 29. Mai 2018 die Honorarnote für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ein. Die entsprechende Eingabe wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2018 den übrigen Parteien zugestellt. 2 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Ent- scheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung – soweit die Dispositivziffern 2-4 betreffend – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. 3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, dadurch begangen, dass das Regionalgericht ihm die Honorarnote des privatklägerischen Rechtsvertreters vor seinem Entscheid nicht zugestellt ha- be. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren; dies unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Im Strafprozess ergeben sie sich aus Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und werden namentlich konkretisiert in Art. 109 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrensleitung Eingaben der Parteien prüft und den übrigen Gele- genheit zur Stellungnahme gibt. Ob ausdrücklich ein zweiter Schriftenwechsel an- geordnet wird, liegt zwar im Ermessen der entscheidenden Behörde. Das Replik- recht muss aber in jedem Fall gewährt werden. Es setzt zwingend voraus, dass den Parteien ihre jeweiligen Eingaben gegenseitig zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten oder ob sie geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Es ist danach Sache der Parteien zu beurtei- len, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 139 I 189 E. 3.2). 3.3 Den Akten kann entnommen werden, dass beide Rechtsvertreter auf Aufforderung des Regionalgerichts hin zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung Stellung ge- nommen und ihre jeweiligen Honorarnoten eingereicht haben. Gestützt auf die zu- vor erwähnte Rechtsprechung hat das Gericht zwecks Gewährleistung des rechtli- chen Gehörs dafür besorgt zu sein, dass die Parteien von den gegnerischen Ein- gaben Kenntnis erlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Verteilerinformationen auf den anwaltlichen Eingaben auf eine bereits erfolgte Zustellung an die Gegenpartei verweisen. Unter Anwälten besteht weder eine Pflicht noch ein in Standesregeln festgelegtes Kollegialitätsgebot, sich gegenseitig mit einer Kopie von Gerichtsein- 3 gaben zu bedienen; das früher in Art. 25 der Schweizerischen Standesregeln ver- ankerte Gebot, wonach Anwältinnen und Anwälte der Rechtsvertretung der Ge- genpartei Kopien ihrer Eingaben unaufgefordert zustellen, es sei denn, der Zweck der Eingabe werde dadurch vereitelt oder gefährdet, wurde im Jahr 2012 ersatzlos gestrichen. Im Umstand, dass das Regionalgericht dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsverstreter die Eingabe des privatklägerischen Anwalts nicht zuge- stellt bzw. sich nicht durch eine einfache Abklärung versichern liess, dass der Ver- teidiger des Beschwerdeführers die fragliche Eingabe inkl. Beilagen tatsächlich er- halten hat, wäre somit grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu er- blicken. In der vorliegenden Konstellation kann sich der Beschwerdeführer indes- sen nicht mehr auf eine Gehörsverletzung berufen: Die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs steht unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben. Nicht nur die Strafbehörden (Art. 3 Bst. a und b StPO), sondern auch die privaten Verfahrensbeteiligten haben den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 und 12 f. zu Art. 3 StPO, mit Hinweisen), handelt es sich dabei doch um Grundsätze mit allgemeiner Geltung, welche in der Bundesverfassung verankert sind (Art. 5 Abs. 3 BV). Vor diesem Hintergrund darf eine Partei nicht un- tätig bleiben, wenn sie weiss, dass die Gegenpartei eine Rechtsschrift oder einen Beleg bei Gericht eingereicht hat oder noch einreichen wird. Es obliegt ihr, sich so- fort gegen die Berücksichtigung der Eingabe zu verwahren, deren Zustellung ge- gebenenfalls unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu verlangen oder vorsorglich dazu Stellung zu nehmen. Hat sie die zur Wahrung ihrer eigenen Rech- te notwendigen Schritte zu unternehmen versäumt, kann sie mit einer Verfahrens- rüge im Zeitpunkt, in dem das Urteil zu ihrem Nachteil ausgefallen ist, nicht mehr gehört werden (BGE 138 I 97 [= Pra 2012 Nr. 85] E. 4.1.5, 138 III 97 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2013 vom 2. Juli 2013 E. 4.2 und 4.5). Eine Interventi- on ist auch dann angezeigt, wenn ihr zwar die Eingabe von der Gegenpartei zuge- stellt, sie aber nicht mit den darin erwähnten Beilagen bedient worden ist. Gestützt auf den Inhalt des Schreibens des privatklägerischen Anwalts war offensichtlich, dass dieser die Honorarnote beigelegt hatte. Da dem Verteidiger des Beschwerde- führers seitens des Gerichts keine Kopie der privatklägerischen Eingabe (inkl. Bei- lagen) zugestellt worden ist, musste der Verteidiger – insbesondere auch mit Blick auf die Verteilerinformation auf der privatklägerischen Eingabe – damit rechnen, dass eine gerichtliche Zustellung möglicherweise unterbleibt. Der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben hätten ein eigenes Tätigwerden und damit eine Intervention bei Gericht geboten, weshalb sich der Beschwerdeführer nun nicht mehr auf den Verfahrensfehler des Gerichts berufen kann. 4. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass ihm die Verfahrenskosten und die privatklägerischen Anwaltskosten trotz Einstellung des Verfahrens zur Be- zahlung auferlegt worden sind. 4.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Umkehrschluss aus Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise aber können ihr die Verfahrenskosten trotz Einstellung 4 auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen können nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung und Genugtuung herabgesetzt oder verweigert wer- den. Hierbei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (sog. Prozessverschulden). In diesem Sinn stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspru- chung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferle- gung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinwei- sen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (vgl. BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Das Verhalten ist dann schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsver- halten abweicht. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 112 Ia 371 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, je mit Hinweisen). Ferner muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung ent- standenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). 4.2 Hintergrund der von der Privatklägerin gegen den Beschwerdeführer bzw. ihren damaligen, von ihr getrennt lebenden Ehemann eingereichten Anzeigen bildet ein im Rahmen des Eheschutzverfahrens zwischen den Ehegatten vereinbartes und gerichtlich genehmigtes Kontakt- und Rayonverbot (Trennungsvereinbarung sowie gerichtliche Genehmigung vom 25. April 2008 [Beschwerdebeilagen 3 und 4]). Die- ses lautete wie folgt (Ziff. 4 der Trennungsvereinbarung): Herr A.________ verpflichtet sich, jeglichen Kontakt (persönlich, telephonisch, per SMS oder elektro- nisch etc.) zu Frau C.________ zu vermeiden und sowohl die eheliche Liegenschaft sowie das Gebiet gem. beiliegendem Plan nicht zu betreten, und nimmt zur Kenntnis, dass das nicht Einhalten dieser Verpflichtung eine Sanktion gem. Art. 403 ZPO zur Folge hat. 5 Ziff. 2 der Genehmigungsverfügung vom 26. April 2008 hielt fest, dass die Wider- handlung gegen Ziff. 4 der Trennungsvereinbarung gemäss Art. 403 ZPO bestraft werde, d.h. mit Busse, womit in schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verbunden werden könne. Die Privatklägerin warf dem Beschwerdeführer in diversen Anzeigen vor, gegen das Kontakt- und Rayonverbot verstossen zu haben. Soweit die noch nicht rechts- kräftig beurteilten Anzeigen betreffend handelt es sich um acht Kontaktaufnahmen via SMS zwischen 7. Februar 2015 und 16. Februar 2015. Der Beschwerdeführer machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (staatsanwaltliche Ein- vernahme vom 11. März 2018). Im Lauf des Strafverfahrens machte er jedoch ver- schiedentlich geltend, es fehle an einem Straftatbestand, welcher durch die angeb- lich gerügten Verfehlungen erfüllt sein soll. Er begründete dies damit, dass eine Verurteilung gestützt auf den in der Trennungsvereinbarung erwähnten Art. 403 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung des Kantons Bern (ZPO-BE) gar nicht mehr möglich sei, da diese Bestimmung mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO; SR 272) per 1. Januar 2011 aufgehoben worden sei. Die Strafbarkeit könne auch nicht mit Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) begründet werden, sei diese Strafnorm doch in der Trennungs- konvention nicht erwähnt. Und schliesse könne auch nicht auf Art. 343 ZPO abge- stellt werden, da dieser keine Strafnorm darstelle. 4.3 4.3.1 Das Regionalgericht bezog sich in seiner Begründung zur Kostenauflage auf das zuvor erwähnte Kontakt- und Rayonverbot. Es führte aus, dass der Beschwerde- führer mehrfach eherechtlich vorgesehene Verhaltensregeln verletzt habe. So habe er wiederholt das im Rahmen der Trennungsvereinbarung (unterschriftlich) akzep- tierte Kontaktverbot missachtet und dadurch gleichzeitig Art. 159 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), d.h. eherechtliche Pflichten verletzt. Mit seinem Verhalten habe er die Einleitung des Strafverfahrens in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Diesen Folgerungen kann sich die Beschwerdekammer vollumfänglich anschlies- sen. Ungeachtet der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zu den Kon- taktaufnahmen via SMS im Zeitraum vom 7. Februar 2015 und 16. Februar 2015 nicht hat äussern wollen, bestehen für die Beschwerdekammer keine Zweifel, dass er die fraglichen SMS an die Privatklägerin geschickt hat (Anzeigerapport vom 5. März 2015 S. 4 und Abklärung betreffend Inhaber der fraglichen Mobiltelefon- nummer [pag. 255 und 285]). Somit ist die Voraussetzung erfüllt, wonach sich ein allfälliger Verstoss gegen eine Verhaltensnorm auf «klar nachgewiesene Umstän- de» stützen muss. Wie das Regionalgericht zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer durch diese Kontaktaufnahmen via SMS widerholt gegen das im Rahmen des Eheschutzverfah- rens abgeschlossenen Kontaktverbot verstossen und damit eherechtliche Verhal- tensregeln verletzt. Auch wenn nicht jede Verletzung der unter Art. 159 ZGB sub- sumierbaren Pflichten strafprozessual relevant sein mag (vgl. etwa Rechtspre- chung des Kassationsgerichts des Kantons Zürichs RKG 2005 Nr. 7 [SCHMID, 6 Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Fn. 70 zu N. 1789]), so ist hier das Verhalten des Beschwerdeführers sehr wohl als ein im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StPO relevantes Fehlverhalten zu bezeichnen. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass eheliche Pflichten (Art. 159 ZGB) während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft dauern. Die eheli- che Gemeinschaft beginnt mit der förmlichen Trauung (Art. 159 Abs. 1 ZGB) und endet mit der Auflösung der Ehe durch Tod, Scheidung, gerichtliche Ungültiger- klärung oder Verschollenerklärung. Eheliche Pflichten enden somit nicht mit einer Ehetrennung. Ehetrennung und bewilligtes oder faktisches Getrenntleben lassen lediglich die Anwendbarkeit einiger Regeln der allgemeinen Ehewirkungen dahinfal- len bzw. ruhen (SCHWANDER; in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, N. 6 zu Art. 159 ZGB). Der Grundsatz des gegenseitigen Respekts (worunter auch die Wahrung der Persönlichkeitsrechte fällt) wird von einer Ehetrennung nicht tangiert. Die Privatklägerin forderte im Rahmen des Eheschutzverfahrens, dass der Be- schwerdeführer künftige Kontaktaufnahmen zu ihr unterlasse. Grund dafür war er- lebte häusliche Gewalt (staatsanwaltliche Einvernahme vom 11. März 2015 Z. 83 ff.). Dem Beschwerdeführer war das Anliegen seiner getrennt lebenden Ehe- frau bekannt. Durch Unterzeichnung der Trennungskonvention hat er in das Kon- taktverbot eingewilligt. Der Grundsatz des gegenseitigen Respekts und der Rück- sichtnahme gebietet, diesem Anliegen der (getrennt lebenden) Ehefrau nachzu- kommen. Ferner darf auch allein schon der Umstand des konventionswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers als kostenbegründend qualifiziert werden. Die Beschwer- dekammer verkennt nicht, dass nicht jede Vertragsverletzung oder jeder Verstoss gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) als im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StGB relevantes Fehlverhalten qualifiziert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; SCHMID, a.a.O., N. 1788). Vorliegend hat der Beschwerdeführer indessen qualifiziert rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Er ging im Rahmen eines Gerichtsverfah- rens ausdrücklich die Verpflichtung ein, jeglichen Kontakt zu seiner getrennt leben- den Ehefrau zu vermeiden. Gleichzeitig nahm er zur Kenntnis, dass eine Wider- handlung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Die Trennungs- konvention mitsamt der vorgenannten Verpflichtung wurde vom Gericht genehmigt. Vor diesem Hintergrund kommt dem Vertrauensschutz bzw. dem Gebot des Han- delns nach Treu und Glauben erhöhte Bedeutung zu. Der Verstoss gegen die Trennungskonvention ist somit als ein im Sinn von Art. 2 ZGB zivilrechtlich vor- werfbares und im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StPO relevantes Verhalten zu qualifizie- ren. Schliesslich lässt sich die Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens mit Blick auf Art. 28 ZGB begründen. Mit seinen Kontaktaufnahmen hat der Beschwerdefüh- rer den Grundsatz «neminem laedere» (sog. Schädigungsverbot) verletzt. Das Schädigungsverbot gilt als allgemeines Rechtsprinzip und die Rechtsprechung an- erkennt es als zivilrechtliche Haftungsgrundlage (Urteil des Bundesgerichts 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005 E. 5.3 [= Pra 2006 Nr. 25]). Das Persönlichkeits- recht wird verletzt durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität. Aktenkundig führen Kontaktversuche des Beschwerdeführers bei der Privatklägerin 7 dazu, dass sie sich während längerer Zeit «gelähmt» fühlt und unter Konzentrati- onsschwierigkeiten leidet (polizeiliche Einvernahme vom 5. März 2015 Z. 141 ff. [pag. 232 f.]). Aufgrund des mit dem Beschwerdeführer Erlebten ist sie seit 2007 in psychologischer Behandlung (staatsanwaltliche Einvernahme vom 11. März 2015 Z. 72 [pag. 295]). Auch wenn keine ärztlichen Berichte betreffend die Vorfälle von Februar 2015 vorliegen, so darf angesichts der bereits zuvor erfolgten Missachtun- gen des Kontakt- und Rayonverbots sowie die im Jahr 2011 und 2013 eingereich- ten Arztberichte von Dr. med. E.________ (Berichte vom 13. Oktober 2011 und 20. Juni 2013 [pag. 285 ff.]), davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin auch durch die Kontaktaufnahmen im Februar 2015 erheblich in ihrem seelischen Wohlbefinden gestört wurde, welche als rechtlich relevante Verletzung zu qualifizie- ren ist (BGE 127 III 481 E. 1 b/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). 4.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch keine Verletzung der Un- schuldsvermutung ausgemacht werden. Das Argument, wonach im Fall einer Ver- knüpfung einer zivilrechtlichen Verpflichtung mit einer Strafdrohung eine Kostenauf- lage zwangsläufig entfalle, da andernfalls unterstellt werde, der Vorwurf eines zivil- rechtlichen Verschuldens laufe im Ergebnis auf den Vorwurf einer strafbaren Hand- lung hinaus, geht fehl. Allein die Tatsache, dass sich das (zivilrechtlich) fehlerhafte Verhalten mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldi- gung war, steht einer Kostenauflage nicht entgegen (DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 26 und 29 zu Art. 426 StPO), es sei denn, der be- schuldigten Person wird im Kostenentscheid direkt oder indirekt vorgeworfen, sie hätte sich strafbar, d.h. im Sinn des Strafrechts schuldig gemacht. Von dem kann hier nicht gesprochen werden. Ob sich der Beschwerdeführer ohne Verjährungs- eintritt strafrechtlich zu verantworten gehabt hätte (und insbesondere mit welcher Strafnorm sich dies begründen liesse), kann dem angefochtenen Entscheid weder direkt noch indirekt entnommen werden. Entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers erfolgte die Kostenauflage somit nicht mit der Begründetheit des strafrechtlichen Vorwurfs. 4.3.3 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersu- chung entstandenen Kosten muss ferner – wie bereits unter E. 4.1 hiervor erwähnt – zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das gegen geschrie- bene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der be- schuldigten Person muss mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafver- fahrens zu geben. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veran- lasst sehen konnte. Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen. Dass die Strafbehör- de aus Übereifer oder vorschnell gehandelt hätte, kann nicht behauptet werden. Aus dem Umstand, dass das Vorliegen einer gültigen Strafnorm vom Beschwerde- führer bereits im Jahr 2015 bestritten worden ist, lässt sich nichts Gegenteiliges ab- leiten. Jedenfalls musste in keinem Zeitpunkt auf eine offensichtlich fehlende Rechtsgrundlage geschlossen werden. 8 4.4 Zusammengefasst ist von einem prozessualen Verschulden des Beschwerdefüh- rers auszugehen. Das Regionalgericht hat demzufolge zu Recht die Verfahrens- kosten und die Entschädigung der Privatklägerin dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt sowie von der Ausrichtung einer Entschädigung an ihn abgese- hen. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. 5. Weiter vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die vom Regionalgericht ge- sprochene Parteientschädigung an die Privatklägerin sei überhöht. 5.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person trotz Einstellung aus- nahmsweise nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die angemessene Ent- schädigung umfasst die Kosten der anwaltlichen Vertretung sowie die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen (WEHRENBERG/FRANK; in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 18 zu Art. 433 StPO). Für die Be- stimmung der angemessenen Entschädigung hinsichtlich Anwaltshonorare ist Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V. mit Art. 17 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) massgebend. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. Oktober 2017, worauf die Akten zur Durchführung eines Hauptverfahrens an das Regional- gericht überwiesen wurden. Das Verfahren war somit letztlich beim Regionalgericht hängig. Dass dieses bei der Bestimmung der Parteientschädigung auf den Rah- mentarif von Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. e PKV abgestellt hat, ist nicht zu be- anstanden (Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts; Rahmentarif CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00; davon 25-100% im Fall der Verfahrenseinstel- lung). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. 5.2 Der Anwaltsbeizug an sich ist unbestritten. Zu prüfen bleibt, inwiefern der vom Rechtsvertreter der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand angemessen ist. Der Beschwerdekammer kommt bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 260 vom 20. März 2015 E. 2, vom 14 292 vom 9. Dezem- ber 2014 E. 2, BK 13 244 vom 20. November 2013 E. 4.5, BK 12 238 vom 29. Ja- nuar 2013 E. 7.3, BK 11 52 vom 27. April 2011 mit weiteren Hinweisen; ferner KEL- LER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 393 StPO am Ende sowie GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 393 StPO). 5.3 Rechtsanwalt D.________ machte in seiner Honorarnote vom 19. März 2018 für das gesamte Verfahren einen Aufwand von 35 Stunden und 55 Minuten geltend (Stundeansatz von CHF 250.00) und verrechnete die bereits mit Verfügung vom 4. Januar 2018 von der Staatsanwaltschaft festgelegte Parteientschädigung von CHF 3‘656.75, ausmachend eine Restanz von CHF 6‘115.10. 9 Dass die Staatsanwaltschaft anlässlich ihrer (Teil-) Einstellung das von Rechtsan- walt D.________ zum damaligen Zeitpunkt geltend gemachte Honorar akzeptiert hat, entbindet das Regionalgericht nicht, die im Rahmen des gerichtlichen Verfah- rens eingereichte Honorarnote einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Dem ist das Regionalgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers indessen nachge- kommen. Ihm ist beizupflichten, dass die Bedeutung der Streitsache (aus juristi- scher Sicht) als eher unterdurchschnittlich, und die Schwierigkeit des Prozesses (in tatsächlicher Hinsicht) als über dem Durchschnitt beurteilt werden kann. Dass es das Honorar des privatklägerischen Rechtsvertreters mit Blick auf die zahlreichen Widerhandlungen, die lange Verfahrensdauer, die gescheiterten Vergleichsver- handlungen und den (zwei) Einvernahmen als angemessen bezeichnet hat, ist nicht zu beanstanden. Nach Abzug einer Reduktion des Gebührenrahmens von 25% infolge Verfahrensabschluss ohne Hauptverhandlung ist der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen um rund die Hälfte und damit in durchschnittlichem Rahmen ausgeschöpft worden, was das Regionalgericht zu Recht akzeptiert hat. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Nach einer Durchsicht der amtlichen Akten gelangt die Beschwerde- kammer zum Schluss, dass die auf dem Leistungskontoblatt von Rechtsanwalt D.________ einzeln verbuchten Aufwände mit Blick auf den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens (auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzeigeerhebungen) in keiner Weise beanstandet werden kann. Das Ausmass des von ihm betriebenen Aufwands war zu jedem Zeitpunkt gerechtfertigt. Exemplarisch kann hervorgeho- ben werden, dass für die Mandatsübernahme inkl. einer ersten Besprechung im Ju- li 2013 lediglich 2,5 Stunden verrechnet wurden und für die anschliessende von der Staatsanwaltschaft verlangten Substantiierung der Zivilklage rund 1,5 Stunden (pag. 383 ff.). Dieser Aufwand kann ebenso wenig in Frage gestellt werden wie der- jenige, der im Zusammenhang mit dem bereits im Mai 2014 von der Staatsanwalt- schaft in Aussicht gestellten Einvernahmetermin inkl. Vergleichsverhandlung getätigt worden ist, auch wenn dieser Termin schliesslich erst am 11. März 2015 hat stattfinden können. Aus dem Umstand, dass lediglich zwei Einvernahmen, bei- de am selben Tag, durchgeführt worden sind, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten. Die konkreten Einvernahmezeiten schlagen sich 1:1 im Leistungskontoblatt nieder (4:55 und 1:50 Stunden; pag. 293 ff. und 309 ff.). Ferner sind auch Anzahl und Dauer der in den vergangenen Jahren stattgefunden Ge- spräche zwischen Privatklägerin und ihrem Anwalt vertretbar. Aktenkundig fand in den 2014, 2015 und 2016 jeweils nur ein Besprechungstermin statt. Die Telefonate beschränkten sich auf 1-2/Jahr. In den Jahren 2017 und 2018 erfolgten je zwei län- gere telefonische Besprechungen mit der Klientschaft (30. November 2017 sowie 19. März 2018). Alle diesbezüglichen Aufwände lassen sich mit Blick auf die von den Strafbehörden erfolgten Aufforderungen oder mit Blick auf gegnerische Einga- ben rechtfertigen und beschränkten sich auf ein Minimum. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, der Aufwand lasse sich weder mit den zahlreich zu beurteilenden Anzeigen oder mit der langen Verfah- rensdauer rechtfertigen. Unbestrittenermassen hatte sich der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl von Vorwürfen zu konfrontieren. Aus dem Umstand, dass die Privat- klägerin jeweils ohne Anwalt die Polizei aufgesucht und Anzeige erstattet hat, kann 10 er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil lässt dieser Umstand darauf schliessen, dass sich Privatklägerin und Anwalt auf eine auf das Notwendige be- schränkte Rechtsvertretung geeinigt hatten. Dass die Strafverfolgungsbehörden zwischendurch nicht in Erscheinung getreten sind, im vorliegenden Verfahren keine umfangreichen Eingaben haben erstellt werden müssen und keine mehrstündigen Vergleichsverhandlungen geführt worden sind, bedeutet nicht, dass kein entschä- digungswürdiger Aufwand entstanden wäre. Aktenkundig fiel immer wieder ein auf 10-15 Minuten begrenzter Aufwand an, sei dies auch nur für das Studium von geg- nerischen Eingaben oder von staatsanwaltlichen Verfügungen, für die Reaktion auf staatsanwaltliche Aufforderungen, für Kurzbriefe an die Klientschaft oder für Nach- fragen bei der Strafbehörde. Dies gilt ebenso für die Zeit, in welcher sich beide Sei- ten mit dem von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Vergleich befasst haben. Auch der im Verfahren vor dem Regionalgericht geltend gemachte Aufwand ist durchaus angemessen. Angesichts der drohenden Verjährung teilte das Regional- gericht den Parteianwälten mit Mail vom 9. Januar 2018 mit, dass für die Hauptver- handlung diverse Termine im Zeitraum vom 23. Januar bis 9. Februar 2018 reser- viert worden seien. Dass sich der Rechtsvertreter in Unkenntnis der ausgebliebe- nen Antwort des Beschwerdeführers auf eine kurz bevorstehende Verhandlung eingestellt und für deren Vorbereitung eine Stunde aufgewendet hat, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt hinsichtlich des am 19. März 2018 geführten Telefonats mit der Privatklägerin, fand dieses doch vor dem Hintergrund der vom Regionalge- richt mit Verfügung vom 2. März 2018 in Aussicht gestellten Einstellung wegen Ver- jährung und Gelegenheit zur Stellungnahme statt. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die vom Regionalgericht der Privatkläge- rin zugesprochene Entschädigung für die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters als rechtens. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet und ist ab- zuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Der Privatklägerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung zuzusprechen. Die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt D.________ gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer wird ver- pflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 1‘942.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 1‘942.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ Bern, 4. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12