Es reicht aus, dass für die Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Dieser ist hier im Bezug auf die Pornografie zweifellos gegeben. 11. Die am 11. April 2018 verfügte DNA-Analyse erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).