10. Selbst wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellen sollte, dass die vorliegend gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe unberechtigt sind, führt ein allfälliger Freispruch nicht zur nachträglichen Widerrechtlichkeit des rechtmässig erstellten DNA-Profils, sondern begründet einzig einen Anspruch auf dessen Löschung aus der Datenbank. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist es somit unerheblich, ob das beim Beschwerdeführer sichergestellte Bildmaterial schlussendlich tatbestandsmässig ist. Es reicht aus, dass für die Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.