10. Dass der Beschwerdeführer homosexuell ist und in der virtuellen Welt stark den Kontakt zu Jungen im Schutzalter suchte, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer verneint einzig die Gefahr, dass es auch im realen Leben zu derartigen Kontaktaufnahmen kommen könnte. Die Akten liefern jedoch genug Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefahr beim Beschwerdeführer als überdurchschnittlich bezeichnet werden muss.