Auch anderweitig habe er sich kinderpornografisches Material beschafft. Schliesslich würden die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 31. August 2017 und vom 23. Februar 2018 zeigen, dass der Beschwerdeführer auch an direkten und nicht nur an virtuellen Kontakten mit Minderjährigen interessiert sei. So habe er zu Protokoll gegeben, den derzeit 14-jährigen D.________ heiraten zu wollen, sobald dieser volljährig sei. Es sei zudem gerichtsnotorisch, dass Kontakte im Internet immer wieder zu Anbahnung realer, physischer Kontakte genutzt würden.