9. Weiter macht die Generalstaatsanwaltschaft geltend, dass sich Anhaltspunkte für weitere Delikte gerade auch aus einem laufenden Strafverfahren ergeben könnten. Genau dies sei vorliegend der Fall, würde aus den Akten doch mit grosser Deutlichkeit hervorgehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner homoerotischen Interessen im Internet gezielt und intensiv den Kontakt mit Jungen im Schutzalter gesucht habe. Auch anderweitig habe er sich kinderpornografisches Material beschafft.