Mit anderen Worten wurde in BGE 141 IV 87 in Bezug auf andere Straftaten, welche der beschuldigten Person allenfalls mittels DNA-Analyse zugeordnet werden können, keine Praxisänderung im Vergleich zu den oben unter E. 7 zitierten Entscheiden 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 und 1B_57/2013 2. Juli 2013 begründet. Eine solche hat bis jetzt auch nicht stattgefunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1). Ohnehin kann es, wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekterweise vorbringt, einen hinreichenden Tatverdacht für noch nicht begangene Delikte logisch nicht geben.