197 Abs. 1 StPO zu verstehen ist respektive, ob ein solcher in diesen Fällen im Zusammenhang mit DNA-Analysen überhaupt erforderlich ist. Es ist somit nicht gesagt, dass hinsichtlich anderer Taten als der Anlasstat eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung für die Anordnung der DNA-Analyse nicht genügen würde. Mit anderen Worten wurde in BGE 141 IV 87 in Bezug auf andere Straftaten, welche der beschuldigten Person allenfalls mittels DNA-Analyse zugeordnet werden können, keine Praxisänderung im Vergleich zu den oben unter E. 7 zitierten Entscheiden 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 und 1B_57/2013 2. Juli 2013 begründet.