In diesem Entscheid hat sich das Bundesgericht nämlich hauptsächlich mit der Frage befasst, ob es zulässig sei, mit einer generellen, nicht einzelfallbezogenen Weisung der Generalstaatsanwaltschaft die Analyse von DNA-Proben anzuordnen und diese Frage verneint. Damit ist aber noch nicht geklärt, was in Bezug auf andere abzuklärende oder künftige Delikte unter einem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StPO zu verstehen ist respektive, ob ein solcher in diesen Fällen im Zusammenhang mit DNA-Analysen überhaupt erforderlich ist.