8. Die Beschwerdekammer schliesst sich vorliegend den nachfolgenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Wie diese zutreffend ausführt, hat sich die Beschwerdekammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung, namentlich in BK 15 229 vom 25. August 2015, bereits mit dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 141 IV 87 auseinandergesetzt, ohne dass ihr dieser Entscheid Anlass zur Änderung ihrer konstanten Praxis gegeben hätte.