(Zum Ganzen: SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, N 2 zu Art. 255; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 und 3.4 und 1B_381/2016 vom 23. Februar 2016, E. 2, je mit Hinweisen). Es bedarf dabei einer gegenüber dem Durchschnittsbürger anhand konkreter Anhaltspunkte leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat.