3 der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Das Bundesgericht verlangt aber, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – vergangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss. Darunter fallen namentlich Delikte gegen die sexuelle Integrität (Zum Ganzen: SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, N 2 zu Art. 255;