Entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 255 Abs. 1 und Art. 196 Bst. a StPO ist dies nicht nur dann möglich, wenn die Probe als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwertet werden soll. Lehre und Rechtsprechung sind sich weitgehend einig, dass die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch zulässig sind, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Dies geht aus Art. 1 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) klar hervor. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei