Es sei somit nicht erstellt, dass es sich um tatbestandsmässiges Material handle. Insgesamt erweise sich die DNA-Probeentnahme und – Analyse im Bezug auf die Aufklärung der Anlasstat, aber auch von anderen bereits begangenen oder allfälligen zukünftigen Straftaten als ungeeignet. 6. Unbestrittenermassen wurden die vorliegende DNA-Probe und deren Auswertung einzig im Hinblick auf die Täterschaftsidentifizierung bei noch unbekannten Delikten und nicht zur Aufklärung der Anlasstat angeordnet. Die Zulässigkeit der Massnahme ist folglich nur in dieser Hinsicht zu prüfen.