Aufgrund seiner sozialen Defizite sei es als sehr unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer ein tatsächliches Treffen mit Minderjährigen suchen würde. Vielmehr sei sogar von einer unterdurchschnittlichen Wahrscheinlichkeit der Begehung auszugehen. Weiter führt die Verteidigung aus, beim angeblich kinderpornografischen Material handle es sich vorwiegend um computeranimierte Figuren. Beim restlichen Bildmaterial lasse sich das Alter der dargestellten Personen nicht zuverlässig schätzen. Es sei somit nicht erstellt, dass es sich um tatbestandsmässiges Material handle.