strichterlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 87 E. 1.4.1) widersprechen würde. Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid sei nämlich ein hinreichender Tatverdacht für die Anordnung von Zwangsmassnahmen notwendig. Der Beschwerdeführer würde gemäss dem Austrittsbericht der Privatklinik Meiringen vom 26. Dezember 2016 sehr isoliert und zurückgezogen leben, sein gesamtes Leben finde online statt. Zudem leide er an einer depressiven Störung und einer schweren Adipositas. Aufgrund seiner sozialen Defizite sei es als sehr unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer ein tatsächliches Treffen mit Minderjährigen suchen würde.