Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, zur Aufklärung der in Frage stehenden Anlasstat (Pornografie) sei die Erstellung eines DNA-Profils von Vornherein untauglich und nicht notwendig, da es sich hierbei um ein virtuelles Delikt handle. Mit Blick auf die Aufklärung von anderweitig bereits begangenen oder allfälligen zukünftigen Straftaten sei festzuhalten, dass die bisherige Praxis der Beschwerdekammer, in solchen Fällen eine «leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit» gegenüber dem Durchschnittsbürger für die Deliktsbegehung genügen zu lassen, nicht nur dem Gesetzeswortlaut von Art. 255 Abs. 1 StPO, sondern auch der aktuellen höch-