4. Die vorliegend angefochtene Anordnung einer DNA-Analyse war kurz zuvor erfolgt. Die Staatsanwaltschaft begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass eine DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig seien, wenn es nicht um die Aufklärung der Anlasstat, sondern um andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten gehe. Zwar sei es gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu einem Treffen mit jugendlichen Personen gekommen, doch fühle er sich bei jüngeren Menschen wohler, diese seien ihm näher als Erwachsene. Gemäss dem ihn behandelnden Psychiater sei er kindlich und unreif.