Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. April 2018 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. April 2018 sei aufzuheben und die Regionale Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die bereits entnommene DNA-Probe aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Am 20. April 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 2. Mai 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 4. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.