3.4 Nach dem Gesagten liegen nach objektiven Gesichtspunkten keine Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin erwecken. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).