Gleichermassen kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden, wenn er aus der Äusserung der Gesuchsgegnerin, wonach im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs der Verhandlungstermin verschoben und ein Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft gestellt werden müsste, schlussfolgern will, dass diese damit im Ergebnis eingesteht, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung alternativlos sei. Auch hierbei würde es sich wiederum um eine lediglich summarische Prüfung handeln, welche insbesondere unter Vorbehalt der noch weiteren Erkenntnisse an der Hauptverhandlung stünde. 3.4