Weshalb ein Antrag um Sicherheitshaft vorliegend überhaupt notwendig wurde, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Gesuchsgegnerin befangen erscheinen könnte, nicht entscheidrelevant. Gleichermassen kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden, wenn er aus der Äusserung der Gesuchsgegnerin, wonach im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs der Verhandlungstermin verschoben und ein Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft gestellt werden müsste, schlussfolgern will, dass diese damit im Ergebnis eingesteht, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung alternativlos sei.