Es handelte sich vielmehr um eine blosse erste Einschätzung, wobei die Gesuchsgegnerin nicht sämtliche Beweismittel abschliessend gewürdigt hat. Das Verfahren ist in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen noch offen. Dies insbesondere auch deshalb, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht alle (beantragten) Beweismittel vorlagen und sich der Gesuchsteller ebenfalls noch nicht eingehend zum Verlängerungsantrag geäussert hat. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2018 werden noch der Gutachter Dr. med. E.________ sowie der Gesuchsteller einvernommen werden.