f StPO abgeleitet werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Hierbei handelte es sich offensichtlich um eine summarische Beurteilung zur Zeit der Antragstellung. Diese hat keine präjudizielle Wirkung auf den Hauptsachenentscheid. Die Gesuchsgegnerin hat sich mit ihrem Antrag in der Frage der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nicht bereits in einem Mass festgelegt, die sie nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen liesse. Es handelte sich vielmehr um eine blosse erste Einschätzung, wobei die Gesuchsgegnerin nicht sämtliche Beweismittel abschliessend gewürdigt hat.