Dennoch hätten der Gutachter und die behandelnden Therapeuten eine Behandlungsperspektive mit weiteren Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt, mit der eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach ihnen zu rechtfertigen wäre. Mit Blick auf die verübten Straftaten würde eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme auch nicht unverhältnismässig erscheinen. Eine Verlängerung sei damit mit Blick auf das eingeholte aktuelle Gutachten und die Stellungnahme der behandelnden Therapeuten hinreichend wahrscheinlich. Aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerin kann keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO abgeleitet werden (vgl. E. 3.2 hiervor).