_ zusammengefasst wiedergegeben. Schliesslich schlussfolgerte sie mir knapper Begründung, nach dem Gesagten weise der Gesuchsteller nach wie vor schwere psychische Störungen auf, die Rückfallgefahr werde nunmehr sogar als hoch eingestuft und die Taten stünden mit den Störungen in Zusammenhang, weshalb eine Behandlung der Störung nach wie vor erforderlich sei. Zwar scheine die Behandelbarkeit sehr gering zu sein. Dennoch hätten der Gutachter und die behandelnden Therapeuten eine Behandlungsperspektive mit weiteren Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt, mit der eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach ihnen zu rechtfertigen wäre.