9. März 2018 ein mündliches Verfahren beantragte hatte, zeichnete sich ab, dass das Verfahren vor dem Regionalgericht am 16. April 2018 (Höchstdauer der Massnahme) nicht abgeschlossen sein würde. Folglich musste beim Zwangsmassnahmengericht ein Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gegenüber dem Gesuchsteller für die Zeit vom Ablauf der Massnahmenfrist bis zum Vorliegen des vollstreckbaren Massnahmenurteils (Hauptverhandlung) gestellt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 354 vom 27. September 2016 E. 3; Art. 227 Abs. 2 StPO [analog] i.V.m. Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO [analog];