56 StPO; BOOG, a.a.O., N. 33 zu Art. 56 StPO). Mit der verfahrensleitenden Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer von prozessualen Zwangsmassnahmen bzw. mit einem entsprechenden Antrag an das Zwangsmassnahmengericht wird das mit der Strafsache betraute Gerichtspräsidium nicht in bundesrechtswidriger Weise vorbefasst (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3 mit Hinweisen; 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zudem grundsätzlich mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK;