Trifft der Richter im Rahmen der Prozessinstruktion und Verfahrensleitung einzelne Anordnungen, so ist mit Blick auf den Fortgang des Verfahrens der Tatbestand der Vorbefassung noch nicht erfüllt, es sei denn solche Anordnungen kämen einem förmlichen Abschluss des Verfahrens gleich (BGE 116 Ia 135 E. 3b). Weder die Mitwirkung des Richters am Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, an demjenigen über die unentgeltliche Rechtspflege noch die erneute Beurteilung der Sache nach Rückweisung stellt eine unzulässige Vorbefassung dar (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 56 StPO; BOOG, a.a.