Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Trifft der Richter im Rahmen der Prozessinstruktion und Verfahrensleitung einzelne Anordnungen, so ist mit Blick auf den Fortgang des Verfahrens der Tatbestand der Vorbefassung noch nicht erfüllt, es sei denn solche Anordnungen kämen einem förmlichen Abschluss des Verfahrens gleich (BGE 116 Ia 135 E. 3b).