2 schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BOOG, a.a.O., N. 10 zu Vor Art. 56-60 StPO mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden.