3. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, im Haftantrag vom 4. April 2018 habe die Gesuchsgegnerin keinen Zweifel an ihrer Entschlossenheit gelassen, sich für die Verlängerung der Massnahme einzusetzen. Der Haftantrag schliesse eine ergebnisoffene Verhandlung im Nachverfahren aus. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 56 Bst. f StPO erfüllt. 3.2 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.