Am 4. April 2018 beantragte Gerichtspräsidentin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung von Sicherheitshaft gegenüber dem Gesuchsteller für den Zeitraum vom Ablauf der Massnahmenfrist bis zum Vorliegen des vollstreckbaren Massnahmenurteils, d.h. vom 16. April 2018 bis am 9. Mai 2018. Das Zwangsmassnahmengericht hiess den Antrag gut und ordnete Sicherheitshaft über den Gesuchsteller an. Mit Schreiben vom 11. April 2018 beantragte der Gesuchsteller den Ausstand der Gesuchsgegnerin.