Die Einstellungsverfügung des Regionalgerichts vom 6. April 2018 ist zu kassieren. Die Angelegenheit ist diesem zur erneuten Beurteilung, unter Gewährung der Parteirechte, zurückzuweisen. Es sei angefügt, dass eine Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung im RIPOL prima vista als zweckmässig erscheint. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: