Eine Heilung durch die Beschwerdekammer erscheint weder angebracht noch möglich, zumal die Staatsanwaltschaft neu im Beschwerdeverfahren den Antrag stellt, der Verurteilte sei zur Aufenthaltsnachforschung im RIPOL auszuschreiben. Dieses Rechtsbegehren geht über den Streitgegenstand hinaus, sodass insoweit auf die Beschwerde gar nicht eingetreten werden könnte. Bei dieser Lage des Verfahrens kann die Beschwerdekammer keine Heilung vornehmen und einen adäquaten Entscheid in der Sache fällen. Die Einstellungsverfügung des Regionalgerichts vom 6. April 2018 ist zu kassieren.