2.3 Anstatt den Parteien mitzuteilen, was es zu tun gedenkt und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, hat das Regionalgericht direkt das Verfahren eingestellt und die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (bezeichnet als Partei) eröffnet. In dieser Vorgehensweise ist mit Blick auf Art. 364 StPO eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Eine Heilung durch die Beschwerdekammer erscheint weder angebracht noch möglich, zumal die Staatsanwaltschaft neu im Beschwerdeverfahren den Antrag stellt, der Verurteilte sei zur Aufenthaltsnachforschung im RIPOL auszuschreiben.