107 Abs. 1 StPO festgelegt. Eine Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwer wiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 134 I 140 E. 5.5, 126 I 68 E. 2). 2.3 Anstatt den Parteien mitzuteilen, was es zu tun gedenkt und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, hat das Regionalgericht direkt das Verfahren eingestellt und die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (bezeichnet als Partei) eröffnet.