Zur Begründung machte die Staatsanwaltschaft geltend, gemäss Art. 210 Abs. 1 StPO könnten Gerichte Personen, deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich sei, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausschreiben. Eine Ausschreibung des Verurteilten im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Aufenthaltsnachforschung bedürfe lediglich einer Meldung und sei verhältnismässig. 1.4 Am 19. April 2018 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 24. April 2018 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme.