__ per 10. Januar 2018 nach Unbekannt abgemeldet worden. Hinweise über seinen derzeitigen Aufenthaltsort seien keine aktenkundig. Gemäss Protokollauszug der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts vom 14. August 2017 werde in solchen Fällen vorgeschlagen, die Sache durch «Aktennotiz» zu erledigen, den Fall aber «von Zeit zu Zeit» einer Prüfung zu unterziehen. Zur Frage, worin diese künftige Prüfung konkret bestehen könnte, äussere sich die Strafabteilungskonferenz nicht. Eine sinnvolle und zielführende Überprüfung in Zukunft sei nicht durchführbar.