8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Dokumentation des dringenden Tatverdachts rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.