11 fen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass die weiteren Ermittlungen in derselben Intensität weiterlaufen werden. 7. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate bis am 1. Juni 2018 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.