Einvernahmen weiterer Personen, welchen einen Bezug zum Beschwerdeführer haben bzw. Aussagen zur Sache machen können; Durchführung/Auswertung von Zwangsmassnahmen [Mobiltelefone, Hausdurchsuchungen etc.]; Ermittlungen zur Wohnsituation und zum geltend gemachten Alibi) nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht beförderlich behandelt würde. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass im ersten Monat bereits diverse Einvernahmen und Hausdurchsuchungen stattgefunden haben und DNA- sowie Mobiltelefonauswertungen lau-