Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 1. Juni 2018 führt zu einer Haftdauer von drei Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) mit einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, ist diese Dauer ohne Weiteres verhältnismässig. Die Dauer der Verlängerung ist angesichts der noch durchzuführenden staatsanwaltschaftlichen Arbeiten (u.a. [erneute] Einvernahmen weiterer Personen, welchen einen Bezug zum Beschwerdeführer haben bzw. Aussagen zur Sache machen können;